Garantiebedingungen zum
Mammut Lift
1. Vorbemerkung
Vor der Ausführung der Garantiearbeiten muss mit der Hydraul Technik AG, telefonisch Kontakt aufgenommen werden!
2. Grundsätzliche Bedingungen
Die HYDRAUL TECHNIK AG haftet im Rahmen der folgenden Garantiebedingungen für Schäden die durch Material- oder Herstellungsfehler entstehen.
Die Garantie beginnt mit Auslieferung der Hebebühne ab Werk Buchrain und endet 12 Monate danach. Die Garantiezeit verlängert sich um 12 Monate, wenn nach 1 Jahr nachweislich ein L-Service gemäss Serviceprotokoll bei uns oder bei einem autorisierten MAMMUT LIFT Service-Partner (eine Kopie des Serviceprotokolls muss an die HYDRAUL TECHNIK AG gesendet werden) gemacht wird. Die Garantiezeit beruht auf dem Normaleinsatz als Hebebühne, d. h. zum Be- und Entladen im Ein-Schicht-Betrieb (Dauer von max. 8 Std.) und verkürzt sich bei darüber hinausgehender Inanspruchnahme entsprechend. Für Schäden die durch unsachgemässe Bedienung, Überlastung und/oder unzureichende Wartung entstehen, übernimmt die HYDRAUL TECHNIK AG keine Haftung.
Für Schäden, die durch Montage- oder Lackierfehler verursacht werden, haftet der jeweilige Fachbetrieb. Kosten für Service-, Kontroll- und Einstellarbeiten fallen nicht in die Garantie. Die Haftung beschränkt sich in jedem Fall auf den Ersatz oder die Reparatur des durch Material- oder Herstellungsfehler unbrauchbar gewordenen Teiles. Voraussetzung für Garantieleistungen ist die ausschliessliche Verwendung von Original MAMMUT LIFT Ersatzteilen. Bei Einbau von Fremdteilen erlischt der Garantieanspruch komplett. Sicherungen, elektrische Kabel, Schäden durch Verkehrsunfälle oder Schäden durch schlechte Instandhaltung werden nicht durch die Garantie abgedeckt. Die Garantie erlischt ebenfalls, wenn die Hebebühne trotz schlechtem oder leerem Zustand der Batterie (Beschädigung des E-Motors) betätigt wurde, oder wenn nach der Bedienung der Steuer- oder Hauptstromkreisschalter nicht ausgeschaltet wurde.
Von den Fachbetrieben sind bei der Montage alle mechanisch vormontierten Verbindungen, Schrauben, Hydraulikverschraubungen zu kontrollieren und wenn notwendig festzuziehen. Die Hebebühne ist abzuschmieren. Es werden keinerlei Kosten für diese Tätigkeiten bzw. ihre Folgeschäden bei Nichteinhaltung übernommen. Diese fallen in den Bereich der Fachbetriebe.
Nach erfolgter Montage muss eine Kopie der Montageinformation (Seite 5 in der Betriebs- und Wartungsanleitung) an die HYDRAUL TECHNIK AG gesendet werden. Ausdrücklich von der Haftung ausgeschlossen sind Folgekosten, wie zum Beispiel: Stehzeiten, Reinigungsaufwände, Pikettfahrzeuge, Überstellungs- oder Leihwagenkosten.
Die Lieferfirma lehnt jegliche Garantie und Haftung ab:
Für fest montierte Warnleuchten einschliesslich Leuchtmittel.
Für gebrauchte Objekte oder Teile davon.
Für nicht von ihr geliefertes Material.
Für nicht von ihr besorgte Montagearbeiten und Demontagearbeiten sowie für Objekte, an denen ohne ihre Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen wurden.
Für den Fall, dass vom Besteller ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferfirma Änderungen insbesondere zusätzliche Einbauten am Objekt, vorgenommen werden.
Für Beschädigungen jeder Art, die auf normalen Verschleiss, falsche oder gewaltsame Behandlung, übermässige Inanspruchnahme, ungenügende Fundamente, ungeeignete Bedienung und Wartung, Einfrieren, Verwendung ungeeigneter Materialien und Schmiermittel, Unfälle oder höhere Gewalt und dergleichen zurückzuführen sind.
Für Handelsware oder Material von Unterlieferanten, wie z.B. Elektro-Ausrüstung, Bereifung usw., (hier haftet die Lieferfirma nur im Rahmen der Garantiebestimmungen der betreffenden Herstellerfirma).
Für alle anderen über die beschriebene Garantiepflicht hinausgehenden Ansprüche. Insbesondere sind alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche (wie z.B. Minderung oder Wandelung) und jede weitere Haftung der Lieferfirma für direkte oder indirekte Schäden des Bestellers (wie solche aus der Unbenutzbarkeit des Vertragsobjektes und der Belangung des Bestellers wegen Drittschäden, die mit der Lieferung und dem Betrieb des Vertragsobjektes im Zusammenhang stehen) ausdrücklich ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Schäden, die von der Lieferfirma persönlich nachweislich grobfahrlässig oder in rechtswidriger Absicht verursacht werden.
Für die Transportkosten für das Hin- und Rückführen der Maschine in die Werkstatt, welche auch während der Garantiefrist zu Lasten des Käufers gehen.
Für gebrauchte Hebebühnen gilt eine Garantiezeit von 3 Monaten, bei Ersatzteilen eine Garantiezeit von 12 Monaten ab Auslieferung ab Werk Buchrain. In diesen Fällen beschränkt sich die Garantie auf Austausch der defekten Teile. Die Arbeitszeitkosten können in diesen Fällen nicht übernommen werden.
3. Voraussetzung für die Bearbeitung des Garantieantrages
Nach der Montage: Nachweis, dass die Hebebühne gemäss der Montageanleitung von Mammut Lift angebaut wurde. Hierfür ist eine Kopie der Montageinformation (Seite 5 der Betriebs- und Wartungsanleitung) einzureichen.
Nach 12 Monaten: Nachweis, dass die Servicearbeiten gemäss Vorgabe von Hydraul Technik (siehe L-Service gemäss Punkt 1 Absatz 2) ausgeführt wurden. Hierfür ist eine Kopie des Serviceprotokolls einzureichen.
Im Garantiefall:
Vollständig ausgefüllter Garantieantrag.
Kopie des Fahrzeugausweises.
Fotos, welche den Schaden belegen (Hierfür wenn möglich Fotos einreichen, welche die schadhaften Teile im eingebauten Zustand zeigen
Einsendung der defekten Teile durch einen autorisierten Service-Partner an die HYDRAUL TECHNIK AG
Nach Prüfung der beanstandeten Teile und Freigabe des Garantieanspruchs stellt die HYDRAUL TECHNIK AG eine Gutschrift aus.
Buchrain, Juni 2015